Kapitalerträge berechtigen das Finanzamt zur Außenprüfung

Werden Kapitalerträg auf Wunsch des Anlegers nicht mit der Abgeltungsteuer sondern tariflich besteuert, kann das Finanzamt eine Außenprüfung beim Anleger durchführen, wenn durch diese Erträge die maßgebliche Schwelle überschritten wird.

Neben Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Landwirten darf das Finanzamt eine Außenprüfung auch bei Steuerzahlern durchführen, die Arbeitslohn, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und sonstige Erträge von zusammen mehr als 500.000 Euro im Jahr erzielen. Kapitalanträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben bei der Frage, ob die Schwelle überschritten wurde normalerweise außen vor. Anders sieht es aus, wenn zuvor abgeltend besteuerte Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, weil der Steuerzahler eine Günstigerprüfung beantragt hat. Wird die Schwelle von 500.000 Euro dadurch überschritten, hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein keine Einwände gegen eine Außenprüfung.

 
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