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Halbierung des Sparerfreibetrags ab 2000

Die Sparerfreibeträge sind zum 1.1.2000 von ehemals 6.000 DM für Ledige und 12.000 DM für Verheiratete auf 3.000 DM und 6.000 DM halbiert worden. Unverändert bleibt der Werbungskostenpauschbetrag von 100 DM für Ledige und 200 DM für Verheiratete.

In den letzten Wochen des vergangenen Jahres haben die Banken ihre Kunden überhäuft mit Plakaten, Broschüren und Hinweis-Zetteln, die über die Halbierung des Sparerfreibetrags informieren. Trotzdem ist vielen Kapitalanlegern noch nicht klar, wie sich die Änderung auf sie auswirkt. Denn außer der Halbierung der Freibeträge wurde auch das Verfahren zur Meldung der Freibeträge an das Bundesamt für Finanzen geändert.

Wenn Sie nichts unternehmen, halbiert die Bank einfach ihren bestehenden Freibetrag. Das kann zur Folge haben, dass Ihnen zunächst Kapitalertragsteuer abgezogen wird, obwohl Sie gar nicht steuerpflichtig sind. Die abgezogene Kapitalertragsteuer ist zwar nicht verloren; mit der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung können Sie sich das Geld wieder zurückholen. Aber durch rechtzeitige Planung können Sie dem Abzug gleich vorbeugen.

Beispiel: Als Single stand Ihnen bisher ein Freibetrag von 6.000 DM zu. Sie haben vor einigen Jahren zwei Kreditinstituten Freistellungsaufträge für Geldanlagen über jeweils 3.000 DM erteilt. Eine der beiden Anlagen ist inzwischen ausgelaufen, die andere bringt Ihnen weiterhin Zinserträge von 2.800 DM pro Jahr. Auch nach der Halbierung der Freibeträge wären noch sämtliche Erträge steuerfrei. Zum Jahreswechsel wurden aber die Freistellungsaufträge von den Banken halbiert. Dadurch werden Ihnen jetzt nur noch 1.500 DM ohne Steuerabzug ausgezahlt, von den verbleibenden 1.300 DM zieht die Bank 30 % Zinsen ab und leitet sie an das Finanzamt weiter. Durch eine rechtzeitige Anpassung des Freistellungsauftrags hätten Sie nicht nur zusätzlichen Aufwand vermieden, auch der Zinseszins für den Steueranteil geht Ihnen bis zur Rückerstattung des Betrags durch das Finanzamt verloren.

Anzumerken bleibt noch, dass bereits mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, also bereits für den Veranlagungszeitraum 1999, das Verfahren für die Meldung der Freistellungsaufträge an das Bundesamt für Finanzen geändert wurde. Vor der Änderung mussten die Banken dem Bundesamt nur Name, Anschrift, und Geburtsdatum der Person sowie Anzahl und Höhe der erteilten Freistellungsaufträge mitteilen. Ab 1999 müssen die Kreditinstitute dem Bundesamt außerdem die aufgrund der Freistellungsaufträge tatsächlich steuerfrei ausgezahlten Kapitalerträge mitteilen.

Falls das Bundesamt dabei feststellt, dass die steuerfrei ausgezahlten Kapitalerträge über dem Freibetrag liegen, kann es nicht nur eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt machen, sondern auch die Sozialleistungsträger über die zusätzlichen Einkünfte informieren.

 
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