Obergrenze für das Damnum

Für den Werbungskostenabzug eines Damnums gilt ab diesem Jahr eine neue Obergrenze von 5 % des Darlehensbetrags.

Bisher galt, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von 5 Jahren ein Damnum bis zur Höhe von 10 % des Kredites als Werbungskosten abgesetzt werden konnte. Nunmehr gilt für alle Darlehensverträge, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden, eine neue Obergrenze. Das Damnum darf bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von 5 Jahren nur noch 5 % betragen. Ein höheres Damnum wird als nicht marktüblich angesehen mit der Folge, dass es nicht als Werbungskosten angesetzt werden kann. Bei Baufinanzierungen sollten Sie auf diese neue Obergrenze achten. Die Regelung gilt auch für alle weiteren Einkunftsarten.

 
[mmk]
 

Footerlogo - Henning Sehlmeyer

Kottenkamp 2
49143 Bissendorf

Tel: 0 54 02 / 98 46 0
Fax: 0 54 02 / 98 46 15

info@sehlmeyer.de
www.sehlmeyer.de