Das Gehalt eines Geschäftsführers kann auch dann unangemessen sein und damit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn Vergütung des Geschäftsführers allein in der Verantwortung eines Beirats liegt, der mit gesellschafterfremden Personen besetzt ist. Das Finanzgericht Münster hat mit diesem Urteil die Grundsätze des Bundesfinanzhofs zur Beurteilung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung von Leistungsbeziehungen erstmals auch auf eine GmbH mit Beirat angewandt. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.