Erteilt eine GmbH ihrem Geschäftsführer (hier: Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters) vor Ablauf einer angemessenen Probezeit eine Pensionszusage, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Pensionsrückstellung vor. Ist die Zusage ein Ersatz für die gesetzliche Rente, so ist die verdeckte Gewinnausschüttung um die im Jahr der Erteilung der Pensionszusage ersparten Arbeitgeberbeiträge zu kürzen. Eventuell später ersparte fiktive Arbeitgeberbeiträge mindern die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung hingegen nicht. Gegen dieses Urteil des Saarländischen Finanzgerichts wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.