Das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eines Arztes. Zwar ist der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet. Doch für das Finanzgericht Münster war entscheidend, dass der Raum nicht über einen separaten Eingang verfügt. Damit liege keine ärztliche Notfallpraxis vor, weil durch die Einbindung in die Sphäre der Lebensführung eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden könne.