Solidaritätszuschlag bleibt vorerst bestehen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts zum Solidaritätszuschlag abgelehnt.

Gespannt haben Steuerzahler und Politik auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags gewartet. Was das Gericht im September der Öffentlichkeit präsentiert hat, ist daher eher enttäuschend. Denn anstatt die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Solis endlich und endgültig zu beantworten, haben es die Verfassungsrichter vorgezogen, ihren Kollegen aus Niedersachsen einen Rüffel zu erteilen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte nämlich Ende letzten Jahres das Bundesverfassungsgericht angerufen und dabei ausführlich begründet, warum es den Solidaritätszuschlag zumindest ab 2007 für verfassungswidrig hält. Den Verfassungsrichtern war diese Begründung trotzdem nicht ausführlich genug: Das Finanzgericht müsse sich mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen.

Weil das hier nicht der Fall sei, ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig und wurde daher zurückgewiesen. Die Verfassungsrichter verweisen in ihrer Begründung auf eine 40 Jahre alte Entscheidung, in der es bereits einmal um eine Ergänzungsabgabe ging, und widersprechen dem Niedersächsischen Finanzgericht in zwei Punkten:

Eine zeitliche Befristung gehört nicht zwingend zum Wesen einer Ergänzungsabgabe. Dass der Solidaritätszuschlag seit 1995 unbefristet erhoben wird und damit zu einer Dauersteuer geworden ist, führt also nicht zu seiner Verfassungswidrigkeit.

Auch dass statt der Senkung des Steuersatzes zuerst der Soli hätte entfallen müssen, lässt das Verfassungsgericht nicht gelten. Das Finanzgericht hätte bedenken müssen, dass mit der Senkung der Steuersätze eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage einherging, die zu zahlreichen Einschränkungen des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs und somit zu einer Erhöhung der Steuerlast führte.

Schon in der Vergangenheit hat sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach geweigert, zur Verfassungsmäßigkeit des Solis klar Stellung zu beziehen, und auch die neue Entscheidung ist unbefriedigend. Formaljuristisch mag sie korrekt sein, aber dem Rechtsfrieden dienlich ist sie nicht wirklich, denn über kurz oder lang wird das Thema wieder beim Verfassungsgericht landen.

Kurzfristig hat die Entscheidung noch keine Auswirkungen, denn auch beim Bundesfinanzhof sind noch mehrere Verfahren anhängig, die sich auf den Solidaritätszuschlag beziehen, sodass die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung beziehungsweise eine Verfahrensruhe weiter gegeben sind. Doch der Bundesfinanzhof wird mit Blick auf das Verfassungsgericht diese Klagen nun voraussichtlich zurückweisen, womit der Soli solange bestehen bleibt, bis wieder ein Finanzgericht den Mut aufbringt, einen neuen Normenkontrollantrag beim Verfassungsgericht zu stellen.

 
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