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Finanzgericht lässt rückwirkende Änderung bei Bauleistungen zu

Das erste Finanzgericht hat im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit von geänderten Umsatzsteuerbescheiden in Bauträgerfällen entschieden.

Zur Frage, ob die rückwirkende Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung bei Bauleistungen an Bauträger rechtmäßig ist, gibt es das erste Urteil eines Finanzgerichts im Hauptsacheverfahren. Bisher lagen nämlich nur vorläufige Bewertungen verschiedener Finanzgerichte im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vor. Das Finanzgericht Niedersachsen hält die gesetzliche Regelung zur rückwirkenden Änderung für verfassungskonform. Sie verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil bei Inkrafttreten der Regelung im Streitfall noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Auch der Vertrauensschutz sei gewährleistet, weil der leistende Unternehmer die Steuerforderung dadurch erfüllen kann, dass er seinen zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt. Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass der Umsatzsteuernachforderungsanspruch gegenüber dem Bauträger noch nicht verjährt sein kann, weil die Frist erst mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs am 22. August 2013 zu laufen begann.

 
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