Werden in der Rechnung die falschen Steuersätze ausgewiesen, profitiert nur das Finanzamt. Der Leistungserbringer schuldet dem Finanzamt nämlich bei einem zu niedrig ausgewiesenen Steuersatz trotzdem den vollen Steuerbetrag, der mit dem korrekten Steuersatz fällig geworden wäre. Bei einem zu hohen Steuersatz in der Rechnung ist dagegen der tatsächlich ausgewiesene Steuerbetrag abzuführen statt des niedrigeren korrekten Steuerbetrags.
Der Rechnungsempfänger wiederum kann nur den offen ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen, bei einem zu niedrigen Steuerausweis also nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Ist dagegen ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen, dann ist der Vorsteuerabzug auf die Höhe des korrekten Steuerbetrags beschränkt, auch wenn in der Rechnung ein höherer Steuerbetrag steht. Es ist daher wichtig, nicht nur in Ausgangsrechnungen den richtigen Steuersatz auszuweisen, sondern auch Eingangsrechnungen darauf zu prüfen, ob die Angaben zur Umsatzsteuer stimmen.
Für den Juli gewährt der Fiskus allerdings eine Gnadenfrist: Ist in der Rechnung für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbrachte Leistung noch der vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz ausgewiesen, muss die Rechnung für den vollen Vorsteuerabzug nicht zwingend berichtigt werden, wenn der Lieferant die höhere Steuer abgeführt hat. Der Leistungsempfänger kann also aus solchen Rechnungen auch den überhöhten Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen. Diese Vereinfachungsregelung ist zwar offiziell auf Leistungen an andere Unternehmer und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers beschränkt, gilt im Endeffekt aber universell, da beim Verkauf an Verbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ebenfalls der volle, überhöht ausgewiesene Steuerbetrag ans Finanzamt abzuführen wäre.