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Ob bei der Abgabe von Hardwarekomponenten zu einem Netzbenutzungsvertrag eine einheitliche Leistung vorliegt, richtet sich danach, ob die Abgabe einer unselbstständigen Neben- oder selbstständigen Hauptleistung entspricht.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat erklärt, wann bei der Abgabe von Hardwarekomponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrages eine einheitliche sonstige Leistung vorliegt. Umsatzsteuerrechtlich ist eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung liegt nicht schon deshalb vor, weil sie auf einem einheitlichen Vertrag beruht und gegen ein einheitliches Entgelt erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.

Danach stellt die unentgeltliche Abgabe von Hardwarekomponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrags keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern eine unselbstständige Nebenleistung zu der einheitlichen sonstigen Leistung dar, die in einer Telekommunikationsleistung oder einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung besteht. Dem Durchschnittsverbraucher kann hierbei kein isoliertes Interesse an der Abgabe der Hardwarekomponente unterstellt werden; sie dient lediglich als Mittel zur Inanspruchnahme der eigentlich gewünschten sonstigen Leistung.

Anders verhält es sich bei der (teil-)entgeltlichen Abgabe im Zusammenhang mit dem Abschluss längerfristiger Verträge, zum Beispiel Netzbenutzungs- oder Zeitschriftenabonnements. Insoweit liegen zwei gesondert zu beurteilende, selbstständige Hauptleistungen vor. Aus der Sicht des Verbrauchers wird dies daraus deutlich, dass dieser bereit ist, für die Abgabe des Gegenstands ein Entgelt zu entrichten.

 
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