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Umsatzsteuer

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In einer Verwaltungsanweisung erklärt das Bundesfinanzministerium Details zu den neuen Pflichtangaben für Rechnungen.
Kleinunternehmer müssen die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, wenn sie bei der Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung einen Steuersatz angeben.
Ein Unternehmer kann nur für das gesamte Unternehmen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Eine Umsatzsteuererklärung nach den normalen Vorschriften nur für einen Unternehmensbereich ist daher nicht möglich.
Eine versehentlich falsch ausgefüllte Umsatzsteuererklärung kann als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gewertet werden, auch wenn das Finanzamt in Zweifelsfällen eigentlich nachfragen muss.
Auch die Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung muss elektronisch übermittlet werden.
Bei Dauerleistungen kann eine spätere Rechnungsberichtigung schwierig sein, weil hier nicht allein der Vertrag die Voraussetzungen an eine Rechnung erfüllt, sondern regelmäßige Zahlungen ebenfalls notwendig sind.
Die Finanzverwaltung äußert sich zur Handhabung der Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung.
Datenübermittlungen ohne Zertifikat akzeptiert die Finanzverwaltung nur noch bis zum 31. August 2013.
Für alle nach dem 19. Dezember 2012 ausgeführten Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen gelten geänderte Vorschriften für den Belegnachweis.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt erläutert, welchen Steuersatz Imbissbuden, Restaurants und Caterer auf zubereitete Speisen anwenden müssen.
 

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