Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für Zinsen aus Lebensversicherungen nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft ist. Es ist daher für die Steuerfreiheit nicht notwendig, dass die Versicherungsbeiträge an ein Versicherungsunternehmen gezahlt werden, das
seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben darf und
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat.
Somit ist es vollkommen unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach dem deutschen Recht begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat sich damit der in der Literatur bereits seit Längerem bestehenden Auffassung angeschlossen.