Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung

Auch die Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung muss elektronisch übermittlet werden.

Seit 2007 ist die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) auf elektronischem Weg vorgeschrieben. Eine Abgabe in Papierform ist nur ausnahmsweise zur Vermeidung von unbilligen Härtefällen zulässig. Das Bundeszentralamt für Steuern weist jetzt ausdrücklich darauf hin, dass dieser Grundsatz auch für die Berichtigung einer ZM gilt.

 
[mmk]
 

Footerlogo - Henning Sehlmeyer

Kottenkamp 2
49143 Bissendorf

Tel: 0 54 02 / 98 46 0
Fax: 0 54 02 / 98 46 15

info@sehlmeyer.de
www.sehlmeyer.de