Wenn der Arbeitnehmer wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder Leasingnehmer über seinen Dienstwagen verfügen kann, liegt keine Dienstwagenüberlassung vor, für die die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode anzuwenden wäre. Stattdessen ist der geldwerte Vorteil nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu bewerten wie sie auch für die Erfassung von Rabatten gelten. Einen solchen Fall sieht der Bundesfinanzhof beispielsweise, wenn der Arbeitgeber Leasingnehmer ist und den Dienstwagen seinem Arbeitnehmer im Rahmen eines Unterleasingverhältnisses überlässt.