Einkommensteuer - Immobilien

Anfang | << | 43 44 45 46 47 [48] 49

Sie können die Eigenheimzulage schon dann beanspruchen, wenn Sie eine Eigentumswohnung anschaffen, für die noch keine Teilungserklärung existiert, und an der Sie demzufolge noch kein Eigentum haben.
Geld- oder Sachleistungen können auch zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Die vorweggenommene Erbfolge beim Erwerb einer Wohnung ist bei der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage zu berücksichtigen.
Verluste aus Vermietung können von Ihnen nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn Sie mit einer Einkunftserzielungsabsicht gehandelt haben.
Beim Erwerb unter Ehegatten ist eine Wohnung oder ein Anteil daran nicht zulagenbegünstigt.
Aufgrund der übermäßigen Belastung durch die rasant steigenden Mineralölpreise wurde per Gesetz die Gewährung eines Heizkostenzuschusses verfügt.
Für Wohnungen mit Nutzungsbeschränkungen können keine Eigenheimzulagen gewährt werden.
Aufwendungen zur Beseitigung von Mieterschäden vor einer Selbstnutzung der Wohnung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Eigenheimzulage für Eigennutzung wird nur dann erteilt, wenn Sie bereits in die entsprechende Immobilie eingezogen sind.
Kauf und Finanzierung eines Gebäudes zwischen Angehörigen müssen dem Fremdvergleich standhalten.
 

Footerlogo - Henning Sehlmeyer

Kottenkamp 2
49143 Bissendorf

Tel: 0 54 02 / 98 46 0
Fax: 0 54 02 / 98 46 15

info@sehlmeyer.de
www.sehlmeyer.de