Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

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Um noch rechtzeitig vor der Bundestagswahl diverse Änderungen im Steuerrecht umsetzen zu können, wurden diese in zwei bereits laufende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen, die jetzt abgeschlossen sind.
Mit der überarbeiteten App des Zolls können Reisende im Urlaub nachsehen, welche Waren sie zollfrei mitbringen können oder welche Abgaben möglicherweise anfallen.
Winzern sowie Land- und Forstwirten in Hessen greift die Finanzverwaltung mit verschiedenen Erleichterungen unter die Arme, um bei der Bewältigung von Frostschäden zu helfen.
Auch die neueste Steuerschätzung prognostiziert weiter steigende Steuereinnahmen für den Fiskus. Einzig der Bund geht diesmal leer aus.
Der gesetzlich festgeschriebene Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen liegt weit über dem derzeitigen Zinsniveau, wird aber von den Finanzgerichten weiter als zulässig angesehen.
Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz enthält anders als sein Vorgänger gleich mehrere Maßnahmen, die fast alle Unternehmen betreffen.
Die Finanzverwaltung veröffentlicht jedes Jahr eine Liste von Verwaltungsanweisungen, die in Zukunft nicht mehr angewendet werden sollen.
Zumindest in Bayern und Nordrhein-Westfalen dürfen sich Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst elektronisch übermitteln, dieses Jahr zwei Monate länger Zeit lassen.
Die Finanzverwaltung warnt vor kostenpflichtigen Angeboten zur Registierung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Lässt sich das Finanzamt im Verfahren beim Finanzgericht auf eine gütliche Einigung ein, darf es nicht später einen inhaltsgleichen Steuerbescheid mit anderer rechtlicher Begründung erlassen.
Als vorbereitende Maßnahme für die Einführung der Pkw-Maut werden die Steuersätze bei der Kfz-Steuer noch einmal entsprechend den Vorgaben der EU-Kommission angepasst.
Bei Schenkungen, die dem Finanzamt verschwiegen worden sind, beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Schenkung.
Spendenbescheinigungen werden ab 2017 auch dann vom Finanzamt anerkannt, wenn sie als schreibgeschütztes Dokument per E-Mail versendet werden.
Wenn die Kosten für PC und Internetzugang in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Höhe der Einkünfte stehen, hat ein Kleinstgewerbetreibender Anspruch darauf, die Steuererklärung weiter in Papierform abgeben zu können.
 

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