Vor Gericht kann sich ein Steuerzahler nicht auf eine steuerzahlerfreundliche Verwaltungsvorgabe berufen, wenn es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Die Finanzverwaltung warnt, dass das Finanzamt niemals persönliche Daten am Telefon abfragt und entsprechende Anrufe daher von Betrügern stammen müssen.
Das Bundesfinanzministerium wehrt sich gegen die Kritik an Nichtanwendungserlassen und hält weiter an dieser Praxis fest.
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wird noch im Sommer in seiner umstrittenen Form in Kraft treten können.
Der Bundesfinanzminister fordert die Finanzämter auf, angesichts der aktuellen Wirtschaftslage kulant gegenüber Unternehmern und Selbstständigen zu sein.
Es gibt jetzt eine neue Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände, die allerdings nur zivilrechtlich und nicht steuerrechtlich gilt.
Die Ergebnisse der letzten Steuerschätzung lassen wenig Hoffnung auf baldige Steuersenkungen nach der Bundestagswahl zu.
Vom Bundesfinanzministerium kommen einige Klarstellungen zur Steuerbegünstigung von Spenden und Zuwendungen an Stiftungen nach neuem Recht.
Aufgrund der enormen Nachfrage wurde das Budget für die Abwrackprämie von 1,5 auf 5 Milliarden aufgestockt.
Neben dem Übgunsleiterfreibetrag gibt es nun auch einen Ehrenamtsfreibetrag, zu dem das Bundesfinanzministerium einige Erläuterungen gibt. Vor allem die Vergütung von Vorständen ohne Satzungsgrundlage kann sich zu einem gefährlichen Bumerang entwickeln.
Mit einem neuen Gesetz, Druck auf unkooperative Länder und verschärften Kontrollen in Deutschland will der Fiskus möglichst viele Steuersünder entdecken.
Ein gemeinnütziger Verein kann nicht die für ihn günstige Schätzung des Gewinns aus einem Pfennigbasar verlangen, weil diese Vorschrift nur für echtes Altmaterial gilt.
Trotz der Rekordverschuldung in diesem und dem nächsten Jahr hält die Politik an der Absicht fest, eine echte Schuldenbremse ins Grundgesetz aufzunehmen.
Die Änderungen zum Jahreswechsel 2008/09 betreffen vor allem Korrekturen an der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und Anpassungen an Europarecht.