Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

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Die Ergebnisse der letzten Steuerschätzung lassen wenig Hoffnung auf baldige Steuersenkungen nach der Bundestagswahl zu.
Vom Bundesfinanzministerium kommen einige Klarstellungen zur Steuerbegünstigung von Spenden und Zuwendungen an Stiftungen nach neuem Recht.
Aufgrund der enormen Nachfrage wurde das Budget für die Abwrackprämie von 1,5 auf 5 Milliarden aufgestockt.
Neben dem Übgunsleiterfreibetrag gibt es nun auch einen Ehrenamtsfreibetrag, zu dem das Bundesfinanzministerium einige Erläuterungen gibt. Vor allem die Vergütung von Vorständen ohne Satzungsgrundlage kann sich zu einem gefährlichen Bumerang entwickeln.
Mit einem neuen Gesetz, Druck auf unkooperative Länder und verschärften Kontrollen in Deutschland will der Fiskus möglichst viele Steuersünder entdecken.
Ein gemeinnütziger Verein kann nicht die für ihn günstige Schätzung des Gewinns aus einem Pfennigbasar verlangen, weil diese Vorschrift nur für echtes Altmaterial gilt.
Trotz der Rekordverschuldung in diesem und dem nächsten Jahr hält die Politik an der Absicht fest, eine echte Schuldenbremse ins Grundgesetz aufzunehmen.
Die Änderungen zum Jahreswechsel 2008/09 betreffen vor allem Korrekturen an der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und Anpassungen an Europarecht.
Nur eine unbare Zahlung garantiert, dass das Finanzamt später die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen gewährt.
Erstmals hat sich ein Finanzgericht mit der Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR befasst - mit einem interessanten Ergebnis.
Der Druck auf die als "Steueroasen" bezeichneten Länder steigt, dem Fiskus umfassende Auskunft über mögliche Steuerhinterzieher zu geben.
Mittlerweile gibt sogar der Fiskus zu, dass die Streichung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten zu Mehraufwand geführt hat.
In einigen Bundesländern wird bei einem Einspruch wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wieder Verfahrensruhe gewährt.
Männer mit Glatzen sind nicht so außergewöhnlich, dass ein Toupet wegen einer krankheitsbedingten Haarlosigkeit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wäre.
 

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